STVZO-konforme Fahrradbeleuchtung: Wegweiser zur richtigen Beleuchtung für Ihr Fahrrad

Fahrrad im Dunkeln
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STVZO-konforme Fahrradbeleuchtung: Wegweiser zur richtigen Beleuchtung für Ihr Fahrrad

Titelbild: CC by Gonzalo Carlos Novillo Lapeyra auf Pexels

 

Vor allem in der kalten Jahreszeit hat der Tag nicht viele Sonnenstunden. Entsprechend wird es erst spät hell und schon früh dunkel. Wer zu diesen Zeiten fährt, sollte besonders auf eine Fahrradbeleuchtung nach StVO achten.

Bedeutung der Fahrradbeleuchtung

Wer in der Dämmerung oder gar im Dunkeln auf dem Rad fährt, der sollte nicht nur einen Helm tragen, sondern auch durch ausreichend Fahrradbeleuchtung auf sich aufmerksam machen. Dunkelheit beeinflusst die Sicht der Teilnehmer im Straßenverkehr, wodurch es schnell zu Unfällen kommen kann. Entsprechend ist eine Fahrradbeleuchtung nach StVZO grundlegend, um die Sicherheit zu erhöhen. Wer sich zusätzlich schützen möchte, dem empfehlen sich reflektierende Kleidung, ein reflektierender Helm sowie eine Stirnlampe.

Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung laut StVZO

Welche Fahrradbeleuchtung Sie benötigen, ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung, kurz StVZO, festgelegt. Demnach müssen gewisse gesetzliche Vorgaben erfüllt werden, welche auch die Beleuchtung betreffen. Dazu gehören folgende Leuchtmittel:

  1. Frontscheinwerfer
  2. Front-Rückstrahler (Reflektor)
  3. Rücklicht
  4. Heck-Rückstrahler
  5. Speichen-Rückstrahler
  6. Pedal-Rückstrahler

Bild: CC by freepik auf Freepik

Frontscheinwerfer und Reflektor für eine klare Sicht

Zuallererst muss das Fahrrad mit mindestens einem Frontlicht ausgestattet sein. Es dürfen auch zwei sein. Nicht erlaubt sind blinkende Scheinwerfer. Wichtig ist außerdem, dass das Licht nicht nach oben abstrahlt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer blendet. Der Scheinwerfer für weißes Abblendlicht ist am Lenker oder am Steuerrohr oberhalb des Vorderreifens montiert und wird durch einen Front-Reflektor ergänzt. Dieser kann entweder in den Scheinwerfer eingebaut sein – was bei vielen Dynamoscheinwerfern der Fall ist – oder separat an einer der genannten Stellen befestigt werden. Die zugelassene Montagehöhe liegt bei 40 bis 120 cm.

Rücklicht und Heck-Rückstrahler

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Fahrradbeleuchtung ist das rote Rücklicht bzw. die Schlussleuchte, wovon ebenfalls mindestens eine vorhanden sein muss. Sie wird entweder unter dem Sattel, hinten am Gepäckträger oder aber seitlich an den Streben des Rahmens montiert. Ebenso wie der Heck-Rückstrahler bzw. Reflektor. Das Rücklicht muss der Kategorie Z entsprechen und darf nicht dreieckig sein. Auch hier ist die Kombination aus Leuchte und Reflektor in einem Gerät zulässig und besonders häufig bei Dynamorücklichtern vorhanden. Der Rückstrahler muss eine zugelassene Montagehöhe zwischen 25 und 120 cm erfüllen.

Speichenrückstrahler

Außerdem sind mindestens zwei gelbe Speichenrückstrahler bzw. Reflektoren an jedem Rad vorgeschrieben. Diese müssen gleichmäßig verteilt werden – also beispielsweise um 180° versetzt, sofern es zwei sein sollten. Es gibt aber zwei Alternativen, also insgesamt drei Möglichkeiten für die Beleuchtung an den Speichen:

  • Zwei um 180° versetzte Speichenreflektoren
  • Speichen, die mit Hülsen verkleidet oder vollständig weiß retroflektierend sind
  • Weiß retroflektierende Streifen für die Reifen

Bild: CC by freepik auf Freepik

Pedalrückstrahler

Auch die Pedalen müssen mit Rückstrahlern ausgestattet werden. Jeweils ein gelber Reflektor muss nach vorne und einer nach hinten zeigen.

Blinker als Fahrtrichtungsanzeiger

Während es damals nicht der Fall war, sind Blinker mittlerweile unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Allerdings nur, wenn Sie entweder ein mehrspuriges Fahrrad fahren oder ein Rad, dessen Aufbau Ihre Handzeichen ganz oder teilweise verdeckt.

Energiequelle: Vom Dynamo bis zur Batterie

Eine lange Zeit musste ein fest verbauter Dynamo die Energieversorgung der Beleuchtung an einem Fahrrad übernehmen. Inzwischen sind auch Lichtsysteme erlaubt, die durch Akkus oder Batterien betrieben werden. Doch nur, solange sie über eine Zulassung vom Kraftfahrtbundesamt verfügen.

Jede der Optionen hat ihre Daseinsberechtigung. Bei Dynamos beispielsweise müssen Sie sich nie Sorgen um geladene Akkus machen und haben unbegrenzt Licht zur Verfügung. Mit Akku oder Batterie betriebene Leuchten sind andererseits heutzutage auch sehr gut und funktionieren zuverlässig. Auch eine Kombination verschiedener Energiequellen ist erlaubt.

§67 der StVZO besagt, dass Schlussleuchte und Scheinwerfer nur unter folgender Voraussetzung gemeinsam einzuschalten sein dürfen: Nämlich, wenn sie mit einer Lichtmaschine betrieben werden. Entsprechend darf die Schlussleuchte bei eingeschalteter Standlichtfunktion auch allein leuchten.

Bild: CC by planet_fox auf Pixabay

Zulassung als technische Anforderung

Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewähren, müssen alle Komponenten der Fahrradbeleuchtung nach StVO bestimmte technische Anforderungen erfüllen und vom Kraftfahrtbundesamt geprüft werden. Entsprechende Produkte erhalten durch die Prüfung eine Zulassungsnummer bzw. ein Prüfzeichen, bestehend aus einer welligen Linie, gefolgt von dem Buchstaben K und einer mehrstelligen Zahl. Beim Kauf von Fahrradleuchten mit der Kennzeichnung StVZO-konform, können Sie davon ausgehen, dass es sich um ein Produkt mit Zulassung handelt.

Besonderheiten beim Fahrrad mit Anhänger

Wichtig ist, dass die Beleuchtung nicht von anderen Bauteilen oder der Ladung verdeckt ist. Dies ist leider oft bei Anhängern der Fall. Entsprechend gilt es hier besondere Vorgaben zu beachten. Diese unterscheiden sich je nach Breite des Anhängers. Grundsätzlich müssen Anhänger an der Front sowie am Heck mit Reflektoren beleuchtet sein. Bei Anhängern, die breiter als ein Meter sind, benötigen Sie darüber hinaus links eine weiße Frontleuchte.

Fahrradbeleuchtung nach StVO - Was passiert beim Verstoß?

Ein Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zur Beleuchtung in der StVZO kann Ihnen teuer zu stehen kommen. Wer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs ist, hat ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zu entrichten. Haben Sie damit zusätzlich eine Gefährdung ausgelöst, werden bereits 25 Euro fällig. Im Falle eines Unfalls oder einer Sachbeschädigung aufgrund falscher oder fehlender Beleuchtung müssen Sie etwas tiefer in die Tasche greifen und 35 Euro zahlen.

Wie hell muss das Licht sein?

Fahrradbeleuchtung muss generell eine messbare Lichtstärke von mindestens 10 Lux auf einer 10 Meter entfernten Wand besitzen. Sie muss also einen ausreichend großen Lichtkegel werfen, darf jedoch gleichzeitig nicht andere Verkehrsteilnehmer blenden. Obwohl es keine Obergrenze der Helligkeit von Fahrradbeleuchtungen gibt, muss die Leuchte dem Einsatzzweck angemessen und richtig eingestellt sein.

Bild: CC by ranilson-arruda auf Freepik

Das Wichtigste zur Fahrradbeleuchtung nach StVZO auf einen Blick

  • Eine StVZO-konforme Fahrradbeleuchtung sorgt für mehr Sicherheit im Straßenverkehr und verringert die Zahl der Unfälle
  • Laut StVO muss das Fahrrad mit Frontscheinwerfer, Front-Reflektor, Rücklicht, Heck-Reflektor, Speichen- und Pedalreflektoren ausgestattet sein
  • Wichtig neben dem Vorhandensein ist die richtige Montage der Beleuchtung
  • Blinker sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
  • Blinkende Frontleuchten sind nicht erlaubt
  • Fahrradbeleuchtung darf sowohl durch ein Dynamo als auch über Akku oder Batterie betrieben werden
  • StVZO-konforme Leuchten sind mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet
  • Besondere Regelungen gelten bei Fahrrädern mit Anhäger
  • Bei einem Verstoß gegen die StVZO wird ein Bußgeld von bis zu 35 Euro fällig
  • Das Licht muss hell genug sein, darf andere Verkehrsteilnehmer aber nicht blenden
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