Durch das Aufkommen der Ebikes ist es in den letzten Jahren immer schwieriger geworden für die Verbraucher zwischen all den Fahrradtypen zu unterscheiden. Als Fahrrad mit Hilfsmotor zum Beispiel bezeichnete man bis noch vor einigen Jahren ein Gefährt, das schneller fahren kann als 25 km/h, wobei die heutige gesetzliche Regelung so aussieht, dass es sich bei einem derartigen Gefährt um ein Kleinkraftrad handelt, für das wiederum ganz andere Richtlinien gelten wie für ein Fahrrad mit Hilfsmotor. Vom Verständnis und auch von der Rechtslage her stellt das Fahrrad mit Hilfsmotor eine Übergangsform zwischen Fahrrad und Kraftrad dar, ist in Deutschland als eigene Fahrzeugkategorie definiert. Häufig werden Fahrräder mit Hilfsmotor auch als Leichtmofa bezeichnet.
Technik
Als Fahrrad mit Hilfsmotor bezeichnet man heute ein Fahrrad mit einem Hubraum ≤ 30 cm³ und einer Leistung ≤ 0,5 kW. Dabei darf ein Fahrrad mit Hilfsmotor keine Überschussleistung des Motors abgegeben und muss ein Leergewicht ≤ 30 Kilo haben. Auch die Reifenbreite spielt bei einem Fahrrad mit Hilfsmotor eine sehr große Rolle. Und zwar dürfen bei einer Reifenbreite ≤ 47 mm Vorderrad und Hinterrad ein Maß von 559 bis 640 mm haben. Beim Fahrrad mit Hilfsmotor ist dabei keine Gangschaltung zulässig.
Weitere Details
Darüber hinaus darf ein derartiges Fahrrad nur über eine Lichtmaschine mit 3 Watt Nennleistung bzw. über eine Halogenlampe 2,4 Watt verfügen und die zusätzliche Stromversorgung muss bzw. kann über Batterie oder Akku sichergestellt sein. Des Weiteren muss bei einem Fahrrad dieser Art auch eine Tretkurbellänge von unter > 169 mm und ein Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlager von > 530 mm vorhanden sein.
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